Die Pflicht der GdWE, einen nach Bauträgerinsolvenz steckengebliebenen Bau fertigzustellen, erstreckt sich auch auf Zwischenwände, Elektroinstallation und Anschluss der Heizkörper. Ob diese Bauteile Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind, ist hierbei unerheblich.
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Guten Tag,
der Bauträger ist pleite und das Gebäude noch nicht fertig – und jetzt? Dass in diesem Fall die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Pflicht steht, das Gemeinschaftseigentum fertigszustellen, hat der BGH bereits entschieden. Aber reicht der Erstherstellungsanspruch noch weiter? Diese Frage hatte der BGH kürzlich auf dem Tisch. Die Bundesrichter haben sich der Thematik pragmatisch genähert. Mehr dazu lesen Sie in der ersten Meldung.
Viele Grüße
Ihre Redaktion Immobilien
Aktuelles

BGHHerstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau

Mann auf Baustelle schaut aus dem Fenster
Die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen nach Bauträgerinsolvenz steckengebliebenen Bau fertigzustellen, erstreckt sich auch auf Zwischenwände, Elektroinstallation und Anschluss der Heizkörper. Ob diese Bauteile Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind, ist hierbei unerheblich.
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