Ein Hausverwalter kann für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen aus dem verwalteten Bestand keine Maklerprovision verlangen – auch nicht vom Vermieter, wie der BGH klargestellt hat.
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Guten Tag,
Verwalter von Wohnraum dürfen für die Vermittlung von Wohnungen aus dem eigenen Verwaltungsbestand keine Maklerprovision verlangen. Das schreibt das Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Vielfach wird das so interpretiert, dass nur Provisionen von Mieterseite ausgeschlossen sind und Eigentümer bzw. Vermieter die Leistung durchaus vergüten können. Der BGH sieht das anders. Mehr zu dem aktuellen Urteil, das für viele Miet- und Sondereigentumsverwalter erhebliche Konsequenzen haben dürfte, lesen Sie in der ersten Meldung.
Viele Grüße
Ihre Redaktion Immobilien
Aktuelles

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