Wird eine Gewerbefläche zu einer Wohnung umgebaut und anschließend vermietet, ist die neue Wohnung nicht automatisch als "neu geschaffener Wohnraum" von der Mietpreisbremse ausgenommen. Entscheidend ist, ob die Räume schon zuvor als Wohnung nutzbar gewesen wären und wie umfangreich der Umbau war.
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Guten Tag,
für Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden, gilt die Mietpreisbremse nicht. Doch was so eindeutig klingt, zeigt sich bei näherem Hinsehen mitunter als kompliziert. So auch in einem aktuellen Fall vor dem BGH, in dem es um eine Wohnung ging, die deutlich nach 2014 aus einer ehemaligen Gewerbefläche entstanden ist. Worauf es für eine Ausnahme von der Mietpreisbremse ankommt, lesen Sie in der ersten Meldung.
Viele Grüße
Ihre Redaktion Immobilien
Aktuelles

BGH: Mietpreisbremse kann auch für umgebaute Gewerberäume gelten

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Wird eine Gewerbefläche zu einer Wohnung umgebaut und anschließend vermietet, ist die neue Wohnung nicht automatisch als "neu geschaffener Wohnraum" von der Mietpreisbremse ausgenommen. Entscheidend ist, ob die Räume schon zuvor als Wohnung nutzbar gewesen wären und wie umfangreich der Umbau war.
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