Änderungen an IFRS 16 zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen

EFRAG empfiehlt (vorläufig) die Übernahme der jüngst veröffentlichten Änderung des IASB an IFRS 16 zur Erstbewertung des Nutzungsrechts nach einer Sale-and-Leaseback-Transaktion durch den Verkäufer/Leasingnehmer.

Hintergrund der Änderung

Am 22. September 2022 wurde das Amendment Lease Liability in a Sale and Leaseback seitens des IASB veröffentlicht. Nach der Änderung (amendment) hat der Verkäufer/Leasingnehmer am Veräußerungstag eine Leasingverpflichtung aus der lease-back Verpflichtung nach IFRS 16 zu erfassen, auch wenn alle Zahlungen für das Leasingverhältnis variabel sind und nicht von einem Index oder einer Rate abhängen.

Bei der Folgebewertung gilt, dass kein Gewinn oder Verlust realisiert wird, soweit dieser das zurückbehaltene Nutzungsrecht betrifft (IFRS 16.100a sowie neues Example 25). Die Folgebewertung des Nutzungsrechts aus dem lease-back richtet sich nach den allg. Regelungen IFRS 16.29-35. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Änderungen sind erstmalig – retrospektiv – auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Entwurf einer Übernahmeempfehlung

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 11. November 2022 ihren Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf die Änderungen ausgesprochen. Demnach erfüllt die vom IASB vorgenommene Standardänderungen (vorläufig) die Übernahmekriterien der EU. EFRAG bittet nun um Kommentare zu allen Aspekten ihrer Analyse. Stellungnahmen können bis zum 9. Januar 2023 bei EFRAG eingereicht werden.

Praxis-Tipp: Bereits vor der Übernahme der Änderung Betroffenheit prüfen

EFRAG hat mit ihrer Übernahmeempfehlung (Entwurf) einen ersten Schritt zur zügigen Übernahme der Änderungen an IFRS 16 für Sale-and-Leaseback-Transaktionen beigetragen.  Betroffene Unternehmen sollten bereits vor EU-endorsement prüfen, inwiefern sie betroffen sind.


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Schlagworte zum Thema:  IFRS, IASB, EFRAG, Leasing