JStG 2022: Relevante Neuerungen für das Rechnungswesen

Von den diversen steuerlichen Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2022 werden nachfolgend die für Mitarbeiter des Rechnungswesens relevanten Neuerungen zusammengefasst.

Die Neuregelungen, die sich aus dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) für den Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung ergeben, sind sicherlich nicht als besonders spektakulär anzusehen. Gleichwohl können sie im Einzelfall entlastend wirken.

Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Arbeitserleichternd ist v. a. die Regelung zur Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze für die Buchung von Abgrenzungsposten anzusehen. Auch die Abschreibung auf neue Mietwohnungen ist zu nennen, wenn es um steuerliche Verbesserungen für Unternehmen geht. Auseinandersetzen muss man sich in jedem Fall mit den gesetzlichen Neuregelungen, auch wenn der Schwerpunkt des JStG 2022 eher im Bereich der Entlastung der Bürger in Zeiten hoher Energiepreise und Inflation zu sehen ist. Zu achten ist auch auf die Anwendungszeitpunkte der neuen Regelungen, da einzelne Bestimmungen bereits für das Jahr 2022 gelten.

Hintergrund: Maßnahmen, um Steuerpflichtige zu entlasten

Der Grund für die gesetzlichen Neuregelungen liegt auf der Hand. Nach einer immer noch nicht vollkommen beendeten Corona-Krise sind nunmehr viele Unternehmen – neben allen Steuerpflichtigen – von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen, die sich als Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine ergeben. Dem will der Gesetzgeber mit einer Vielzahl von Maßnahmen entgegentreten. Dies ist durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 geschehen (BGBl. I 2022, 20.12.2022, S. 2294).

Von den Neuregelungen sind die folgenden Änderungen als für Unternehmen relevant herauszustreichen. Hierbei erfolgt eine Beschränkung auf die Ertragsteuer.

Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Eingeführt wurde eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen in § 3 Nr. 72 EStG, wobei diese Regelung bereits für das Jahr 2022 Anwendung findet. Nach der neuen Bestimmung erfolgt eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden. Zunächst war eine Beschränkung auf solche Anlagen vorgesehen, die auf Wohnimmobilien installiert sind. Diese Beschränkung ist in der Endfassung des Gesetzes entfallen, so dass auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- bzw. Geschäftseinheit begünstigt werden. Für mehr Details s. unsere News Änderungen bei Photovoltaikanlagen ab 2022 bzw. 2023.

Häusliches Arbeitszimmer: auch möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Die Regelungen zum Häuslichen Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wurden überarbeitet. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug i.H.v. 1.260 EUR möglich.

Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf 1.260 EUR

Auch die Bestimmung zur Homeoffice-Pauschale gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG wurde überarbeitet. Diese wird auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie nunmehr dauerhaft gewährt und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr angehoben.

Wesentlichkeitsgrenze bei Rechnungsabgrenzungsposten

Sinnvoll und als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH anzusehen, ist die Neuregelung zu aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten in § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG. Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines Rechnungsabrenzungsposten unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 EUR) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden und damit bereits für den Jahresabschluss 2022.

Änderungen bei Abschreibung von Gebäuden

Neu geregelt ist die Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für neue Wohngebäude. Der AfA-Satz wurde von 2 % auf 3 % angehoben. Dies gilt für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude. Zudem wurden neue Vorgaben für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei der Herstellung neuer Mietwohnungen geschaffen.