European Single Access Point (ESAP)

Am 31.1.2023 hat der federführende Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) seinen Standpunkt zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts für Unternehmens- und Produktdaten (European Single Access Point, ESAP) vorgelegt.

Nachdem der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) das Unternehmensregister zum «One-Stop-Shop für Unternehmensinformationen» mit Wirkung für Rechnungslegungsunterlagen, die die Geschäftsjahre ab 2022 betreffen, gemacht hat, soll auch auf europäischer Ebene eine Zusammenführung aller Unternehmensdaten erfolgen. Hintergrund ist die Überzeugung, dass die Schaffung eines EU-Binnenmarktes für Kapital für den ungehinderten Fluss von Investitionen und Ersparnissen zwischen allen EU-Mitgliedstaaten notwendig ist. Die effiziente Kapitalallokation wird angesichts der COVID-19-Krise und des Finanzierungsbedarfs nachhaltigen Wachstums und des digitalen Wandels als umso dringlicher angesehen.

ESAP: Keine neuen Berichtsanforderungen

Dabei wird betont, dass ESAP keine neuen Berichtsanforderungen schaffen, sondern stattdessen auf bestehenden Offenlegungspflichten, Verfahren und Infrastrukturen aufbauen soll. Zudem sprach sich ECON dafür aus, dass ESAP auch Informationen zur Verfügung stellen sollte, die ein EU-Unternehmen freiwillig veröffentlicht hat. Jeder EU-Mitgliedstaat soll dazu mindestens eine Institution bestimmen, die solche Informationen sammelt. Die freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen sollen ein einheitliches Format haben und in Bezug auf Inhalt, Aussagekraft, Nutzen und Zuverlässigkeit mit den gesetzlich verpflichtend zu übermittelnden Informationen vergleichbar sein. Personenbezogene Daten sollen dabei nicht in ESAP aufgenommen werden.

Hintergrund ist der am 25.11.2021 veröffentlichte Legislativvorschlag zum ESAP der Europäischen Kommission. Demnach ist bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ein Zugangspunkt einzurichten, was im Rahmen der bedeutsamsten Maßnahmen des im September 2020 veröffentlichten EU-Aktionsplans zur Vertiefung der Kapitalmarktunion zu sehen ist. Mit dieser Maßnahme soll ein zentrales Zugangsportal für öffentliche finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Unternehmen und Anlageprodukten in der EU geschaffen werden.

Zeitplan für Offenlegungspflichten im zentralen Register

Als Zeitplan wird vorgeschlagen, folgende Offenlegungspflichten aus den Rechtsakten in dem zentralen Register abrufbar zu machen:

  • ab 01.01.2024 Transparenz-RL, Leerverkaufs-VO, Securities Financing Transactions Regulation (SFTR), Prospekt-VO, Taxonomie-VO
  • ab 01.01.2025 Übernahme-RL, Aktionärsrechte-RL, Bilanz-RL, Marktmissbrauchs-VO, Offenlegungs-VO
  • ab 01.01.2026 Dokumente und Informationen gem. 27 weiteren EU-Rechtsakten

Zusätzlich sollen Informationen von den Unternehmen - auch wenn sie ansonsten nicht berichtspflichtig sind - auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Die Pressemitteilung des europäischen Parlaments ist hier abrufbar.

Ein umfangreicheres Briefing Paper mit einer Zusammenfassung und Beschreibung der Unterstützungen des DRSC ist hier abrufbar.

Schlagworte zum Thema:  EU-Kommission, EU-Parlament, Offenlegung